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ERVV

§ 13Elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst
1.
eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2.
die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren festgestellt ist,
3.
der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und
4.
feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde.
(2) Der Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
(3) Der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes ist in ein sicheres elektronisches Verzeichnis einzutragen, soweit dies zum Betrieb des jeweiligen Postfach- und Versanddienstes erforderlich ist. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. Der Nutzer kann jederzeit die Löschung des Postfach- und Versanddienstes veranlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR380300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1e559dcddc8b5064362617210b756f9b498b3da1ac03b24503f178db47c0da

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 87a AOElektronische Kommunikation

    „… stes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren festgestellt ist, 3. der Nutzer des Postfach- und Versanddienst …“