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ERVV

§ 12Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

(1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.
(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR380300017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1e559dcddc8b5064362617210b756f9b498b3da1ac03b24503f178db47c0da

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