ERVV
§ 10Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach
- 1.
- das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
- 2.
- bei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist,
- 3.
- bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist,
- 4.
- bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und
- 5.
- bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
- 1.
- über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs, eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,
- 2.
- für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer, besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und
- 3.
- barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR380300017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1e559dcddc8b5064362617210b756f9b498b3da1ac03b24503f178db47c0da