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ERPVerwG 2007

§ 1Verwalter des Sondervermögens

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verwaltet die in Artikel III des Gesetzes vom 31. Januar 1950 betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 9) bezeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung "ERP-Sondervermögen".
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116010007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21c2eeaa18aa93061d1a0db3c38b396f093c40c1f67a864e409ad7980f5a4405

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