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ErMiV

§ 5Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen oder durch Untersuchung von Saatgutproben,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.
(2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.
(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2023 I Nr. 281

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR264110011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 607105c7635bdfbab765af981488384266d019edae28edc7683fd131ea987a6d

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