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ErMiV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Saatgut von Wildformen von Arten, die in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut von Wildformen von Arten, die nicht in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, enthalten können. Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2023 I Nr. 281

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR264110011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 607105c7635bdfbab765af981488384266d019edae28edc7683fd131ea987a6d

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