ErgThAPrV
Anlage 4a(zu § 16a Absatz 2)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
(Bezeichnung der Einrichtung)
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Geburtsdatum Geburtsort
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Unterschrift(en) der Einrichtung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR173100999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18b81fa52dceceafb7d0de58d9f1c5ef824b009a1b5945760b1a3a25842aa0ed
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16a ErgThAPrVAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… ........ hat in der Zeit vom ..................... bis ..................... regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen. Ort, Datum .............................. …“