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ErgThAPrV

Anlage 2(zu § 1 Abs. 3)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1740)

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(Bezeichnung der Schule)

Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen

Name, Vorname

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Geburtsdatum Geburtsort

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hat in der Zeit vom .......... bis .......... regelmäßig und mit Erfolg
an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen
Ausbildung nach § 1 Abs. 1 ErgThAPrV teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht - über die nach § 4 Abs. 3 des
Ergotherapeutengesetzes zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage *)
- unterbrochen worden.

Ort, Datum

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(Unterschrift(en) der
Schulleitung)
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*) Nichtzutreffendes streichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173100999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18b81fa52dceceafb7d0de58d9f1c5ef824b009a1b5945760b1a3a25842aa0ed

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 ErgThAPrVAusbildung

    „… und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 ErgThAPrV teilgenommen. Die Ausbildung ist - nicht - über die nach § 4 Abs. 3 des Ergotherapeutengesetzes zulässigen Fehlzeiten h …“