ErgThAPrV
Anlage 4b(zu § 16a Absatz 3)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
des Prüfungsausschusses
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.
| * Nichtzutreffendes streichen. |
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR173100999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18b81fa52dceceafb7d0de58d9f1c5ef824b009a1b5945760b1a3a25842aa0ed
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16a ErgThAPrVAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… ............................................................... die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*. * Nichtzutreffendes streichen. Ort, Datum ................................................. …“