ERegG
§ 3Ziele der Regulierung
- 1.
- die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen;
- 2.
- die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher;
- 3.
- die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen und die Unterstützung von Innovationen;
- 4.
- die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes;
- 5.
- die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur und
- 6.
- die Verkürzung der Reisezeiten im Schienenpersonenverkehr und der durchschnittlichen Transportdauer im Schienengüterverkehr.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f050eb93bfb0f33d455e84c2d4bdbd0f52dfa2657c27460f6bd215dfa97790c