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§ 6Prüfungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“
- 1.
- Umsetzen von Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirtschaft unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern,
- 2.
- Koordinieren von Netzplanung, -bau und -betrieb zum Zweck der Netz- und Systemstabilität unter Berücksichtigung technischer Regeln und wirtschaftlicher Vorgaben,
- 3.
- Unterstützen der Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele in den Geschäftsfeldern,
- 4.
- Erkennen wirtschaftlicher Auswirkungen von rechtlichen Rahmenbedingungen und Anpassen von Geschäftsprozessen,
- 5.
- Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-59 v. 9.5.2017 I 1163 (EnWPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1000A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db4982bf1070fcb0f545fb279d007553a70f46ebdfcfb1fcee845e066fe79d1a