EntsorgFondsGZVereinnV
§ 5Bestätigung von Zahlungseingängen
Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz
- 1.
- die Höhe der eingegangenen Zahlung,
- 2.
- das Datum des Zahlungseingangs,
- 3.
- Angabe, ob die von dem Einzahlenden angegebene Tilgungsbestimmung bestätigt wird,
- 4.
- Angabe, ob durch die Einzahlung die von der Tilgungsbestimmung erfasste Zahlungsverpflichtung nach dem Entsorgungsfondsgesetz erfüllt ist.
- 1.
- die Angaben nach Absatz 2,
- 2.
- die Höhe der seitens des Einzahlenden noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.
- 1.
- die Höhe der nicht eingegangenen Zahlung,
- 2.
- das Datum der verstrichenen Zahlungsfrist und
- 3.
- die Höhe der seitens des Einzahlenden insgesamt noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167400017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07a63e4cfc9b1f575f21099623ab49ced84f67c2dea89d70600ad50554ff0fda