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EntsorgFondsGZVereinnV

§ 6Höhe der Zinsen

Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR167400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07a63e4cfc9b1f575f21099623ab49ced84f67c2dea89d70600ad50554ff0fda

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