EntsorgFondsGZVereinnV
§ 2Vornahme von Zahlungen
Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz
- 1.
- Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,
- 2.
- Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167400017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07a63e4cfc9b1f575f21099623ab49ced84f67c2dea89d70600ad50554ff0fda