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EntsorgFondsGZVereinnV

Eingangsformel

Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR167400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07a63e4cfc9b1f575f21099623ab49ced84f67c2dea89d70600ad50554ff0fda

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