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EntgTranspG

§ 20Mitwirkung und Information

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung des betrieblichen Prüfverfahrens rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse des betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren. § 43 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faa0897092c0b594ddaafaaf5a922bb39288e864946b5f3ccf6ef957e6472086

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