Zum Gesetzesinhalt

EntgTranspG

§ 17Betriebliche Prüfverfahren

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

(1) Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, mithilfe betrieblicher Prüfverfahren ihre Entgeltregelungen und die verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile sowie deren Anwendung regelmäßig auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes zu überprüfen. Nimmt in einem Konzern das herrschende Unternehmen auf die Entgeltbedingungen mindestens eines Konzernunternehmens entscheidenden Einfluss, kann das herrschende Unternehmen das betriebliche Prüfverfahren nach Satz 1 für alle Konzernunternehmen durchführen.
(2) Wird ein betriebliches Prüfverfahren durchgeführt, hat dies in eigener Verantwortung der Arbeitgeber mithilfe der Verfahren nach § 18 und unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen zu erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faa0897092c0b594ddaafaaf5a922bb39288e864946b5f3ccf6ef957e6472086

XML-Quelle beim Herausgeber