EntgTranspG
§ 21Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit
Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern
- 1.
- ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
- 2.
- ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.
- 1.
- zu der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie
- 2.
- zu der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.
Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faa0897092c0b594ddaafaaf5a922bb39288e864946b5f3ccf6ef957e6472086