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EnEfG

Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1350B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 164932e92d4d046f60537ca641796447a54512940bf2071dd1fd23e31087e8aa

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht§ 2Anwendungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen§ 4EnergieeffizienzzieleAbschnitt 2 Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen§ 5Einsparung von Endenergie§ 6Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen§ 7Aufgaben der Bundesstelle für EnergieeffizienzAbschnitt 3 Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen§ 8Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen§ 9Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen§ 10Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von EnergieeinsparmaßnahmenAbschnitt 4 Energieeffizienz in Rechenzentren§ 11Klimaneutrale Rechenzentren§ 12Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren§ 13Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung§ 14Energieeffizienzregister für Rechenzentren§ 15Information und Beratung im KundenverhältnisAbschnitt 5 Abwärme§ 16Vermeidung und Verwendung von Abwärme§ 17Plattform für AbwärmeAbschnitt 6 Klimaneutrale Unternehmen§ 18Klimaneutrale Unternehmen; VerordnungsermächtigungAbschnitt 7 Schlussvorschriften§ 19Bußgeldvorschriften§ 20Übergangsvorschrift§ 21AusschlussAnlage 1(zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3) Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den LändernAnlage 2(zu § 10 Satz 2) Erklärung für eingerichtete Energie- oder UmweltmanagementsystemeAnlage 3(zu § 13 Absatz 1) Informationen von Betreibern von Rechenzentren