EnEfG
§ 18Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland
- 1.
- zu den Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, um sicherzustellen, dass nur solche Unternehmen als klimaneutral gelten, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung sowie der Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Einklang sind,
- 2.
- zu den Voraussetzungen für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
- 3.
- zu den Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
- 4.
- zur für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen zuständigen Behörde des Bundes,
- 5.
- zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1350B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 164932e92d4d046f60537ca641796447a54512940bf2071dd1fd23e31087e8aa