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EndlagerVlV

§ 10Vorausleistungen für vor Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Aufwand

Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Vorausleistungen werden erhoben für den ab 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand. Der gesamte Aufwand für den vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt und zu zwei Dritteln nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen für den Aufwand, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, miterhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2020 I 2760

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005620982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab6e8097c886419f005a03717c9663854cd9557f7f5ee823d3b6d9ff838fd799

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