EMVG
§ 21Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
- 1.
- die Anforderungen an die notifizierende Behörde,
- 2.
- das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,
- 3.
- die Anforderungen an die notifizierte Stelle,
- 4.
- die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,
- 5.
- die Überwachung von notifizierten Stellen sowie
- 6.
- den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR287910016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 517a91ccf75075625b29f2e5da846d46e08ad0a2ea89f03cd1cc3fbae3b75fb1