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EMVG

§ 20Ortsfeste Anlagen

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

(1) Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllt. Die in § 5 genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren und für Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumentation muss dem aktuellen technischen Zustand der Anlage entsprechen.
(2) Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch mindestens Folgendes beizufügen:
1.
die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1,
2.
die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und des Einführers nach § 12 Absatz 1 sowie
3.
Unterlagen, aus denen sich ergibt,
a)
für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt ist,
b)
unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste Anlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und
c)
welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in die ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit die Konformität der ortsfesten Anlage durch den Einbau nicht beeinträchtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR287910016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 517a91ccf75075625b29f2e5da846d46e08ad0a2ea89f03cd1cc3fbae3b75fb1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln nach Zeitaufwand Abschnitt 2: Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung …“