(1) Bei Geräten, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 40b Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass das Gerät insoweit mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller auf die Konformitätsvermutung nach Satz 1 nicht mehr berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 16 bleibt unberührt.
(2) Geräte, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Geräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen.
(3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat sie die Europäische Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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