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EMVBeitrV

§ 6Verjährung

Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002

Für die Verjährung der Festsetzung von Beiträgen und des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 Abs. 19 G v. 7.7.2005 I 1970

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR335900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f32ef0e426442a0391ca37b79e35abb59adae6cf8420258600e0c9618e5ccbfa

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