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EMVBeitrV

§ 5Säumniszuschlag

Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 Abs. 19 G v. 7.7.2005 I 1970

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR335900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f32ef0e426442a0391ca37b79e35abb59adae6cf8420258600e0c9618e5ccbfa

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