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EMVBeitrV

§ 7Erstattung von Beitragsanteilen

Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002

Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 Abs. 19 G v. 7.7.2005 I 1970

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR335900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f32ef0e426442a0391ca37b79e35abb59adae6cf8420258600e0c9618e5ccbfa

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