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EMVBeitrV

§ 3Festlegung von EMV-Jahresbeiträgen für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002

Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002

(1) Die EMV-Beiträge für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 werden auf die in Spalte 5 der Anlage aufgeführten Jahresbeiträge je Bezugseinheit festgesetzt. Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten. In den festgesetzten Beiträgen nach Satz 1 ist dies berücksichtigt.
(2) Die Höhe des zu erhebenden Beitrags wird - sofern der sich aus Spalte 5 der Anlage zu dieser Verordnung ergebende nicht geringer ist - auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall für den Beitragspflichtigen aus der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1898) für das Jahr 1999 ergeben hätte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 Abs. 19 G v. 7.7.2005 I 1970

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR335900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f32ef0e426442a0391ca37b79e35abb59adae6cf8420258600e0c9618e5ccbfa

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