(1) Beitragspflichtig für die Aufwendungen, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen durch die in § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Inhaber einer Frequenzzuteilung. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.
(2) Die Inhaber von Frequenzzuteilungen werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß Spalte 3 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht ist ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 Abs. 19 G v. 7.7.2005 I 1970
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