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ElektroStoffV

§ 11EU-Konformitätserklärung

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,

(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass
1.
die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und
2.
das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung muss
1.
in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen,
2.
die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angegebenen Elemente enthalten und
3.
vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.
Eine unterzeichnete Version muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97afcb0790de61c743cd029de8564e08447dc8dfb7cc640451009141f7b55068

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