Zum Gesetzesinhalt

ElektroStoffV

§ 10Benennung der Wirtschaftsakteure

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,

(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,
1.
von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und
2.
an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.
(2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97afcb0790de61c743cd029de8564e08447dc8dfb7cc640451009141f7b55068

XML-Quelle beim Herausgeber