ElektroStoffV
§ 14Bußgeldvorschriften
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes Kennzeichen trägt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzeichen entweder auf dem dort genannten Gerät, auf der Verpackung oder in den dort genannten Unterlagen angegeben ist, oder
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97afcb0790de61c743cd029de8564e08447dc8dfb7cc640451009141f7b55068