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ElektroStoffV

§ 9Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,

Ein Importeur oder Vertreiber gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und hat die Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er
1.
ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder
2.
ein bereits in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät so verändert, dass die Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97afcb0790de61c743cd029de8564e08447dc8dfb7cc640451009141f7b55068

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