ElektroStoffV
§ 9Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,
- 1.
- ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder
- 2.
- ein bereits in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät so verändert, dass die Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97afcb0790de61c743cd029de8564e08447dc8dfb7cc640451009141f7b55068