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EinwirkungsBergV

§ 6Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs

Bergverordnung über Einwirkungsbereiche

Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,
1.
hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln,
2.
hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen,
3.
erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.10.2017 I 3584

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015580982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7de47f9a0f247d4961416b32c3deafcd2eb91ee39b7841360604a930333dfb7

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