EinwirkungsBergV
§ 6Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs
Bergverordnung über Einwirkungsbereiche
- 1.
- hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln,
- 2.
- hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen,
- 3.
- erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015580982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7de47f9a0f247d4961416b32c3deafcd2eb91ee39b7841360604a930333dfb7