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EinwirkungsBergV

§ 5Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen

Bergverordnung über Einwirkungsbereiche

Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.10.2017 I 3584

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015580982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7de47f9a0f247d4961416b32c3deafcd2eb91ee39b7841360604a930333dfb7

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