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EinwirkungsBergV

§ 7Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan

Bergverordnung über Einwirkungsbereiche

Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.10.2017 I 3584

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015580982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7de47f9a0f247d4961416b32c3deafcd2eb91ee39b7841360604a930333dfb7

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