EinwirkungsBergV
§ 3Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs
Bergverordnung über Einwirkungsbereiche
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist,
- 2.
- für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder
- 3.
- die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015580982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7de47f9a0f247d4961416b32c3deafcd2eb91ee39b7841360604a930333dfb7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 MarkschBergV(zu § 6)
„… s Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwende …“
- Anlage 3 MarkschBergV(zu den §§ 9, 12 und 13)
„… bsgrundriss Teil 2 Nummer 10 Für Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich: Höhenfestpunktriss mit Höhenverzeichnis Teil 2 Nummer 9 Für Aussolungsbetriebe zusätzlic …“