EinhV
§ 1Gesetzliche Einheiten
Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
- 1.
- die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,
- 2.
- die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.9.2009 I 3169
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022720985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d6ae97ec0fcb96a9f53ddd98b06595a3cf718d73cc380f1d904c168cc869163
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 NLVVerkehrsverbot
„… t worden ist, festgelegt sind und 1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. …“