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EinhV

§ 3Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.9.2009 I 3169

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022720985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d6ae97ec0fcb96a9f53ddd98b06595a3cf718d73cc380f1d904c168cc869163

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