NLV
§ 2Verkehrsverbot
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel
- 1.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“ oder
- 3.
- in Prozent ausgedrückt sind.
- 1.
- Spezifikation,
- 2.
- Beschreibung/Definition,
- 3.
- Merkmale,
- 4.
- Merkmale/Zusammensetzung,
- 5.
- Gehalt,
- 6.
- Reinheit,
- 7.
- Verunreinigungen,
- 8.
- Nährstoffe,
- 9.
- Kontaminanten,
- 10.
- Pestizide,
- 11.
- Schwermetalle,
- 12.
- Schwermetalle und Halogene,
- 13.
- Lösungsmittelreste,
- 14.
- mikrobiologische Kriterien,
- 15.
- Chemische Parameter,
- 16.
- Physikalische Parameter,
- 17.
- Analytische Spezifikationen,
- 18.
- Zusammensetzung,
- 19.
- Fettsäurezusammensetzung,
- 20.
- Zusammensetzung des Oleoresins,
- 21.
- Physikalisch-chemische Eigenschaften,
- 22.
- Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,
- 23.
- Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,
- 24.
- Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,
- 25.
- Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,
- 26.
- Acylglycerid-Verteilung,
- 27.
- Hoodigoside oder
- 28.
- Sonstiges.
- 1.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
- in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
- 3.
- vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2022 I 1879
Sonst: Ersetzt V 2125-43 v. 19.5.1998 I 1125
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR352000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1de51dc101ab77265713fb99edebc8eb6d593d3bfe0bb71a0f1f72856583cf2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 EinhVGesetzliche Einheiten
„… t worden ist, festgelegt sind und 1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. …“