EiMarktV
§ 6Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern, Zuständigkeit für Kommunikation
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
- 1.
- bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern und
- 2.
- bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.
- 1.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
- 2.
- Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,
- 3.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,
- 4.
- Anzahl der auszuführenden Eier,
- 5.
- Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,
- 6.
- Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und
- 7.
- einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 erforderlich machen.
- 1.
- die Unterrichtung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt worden ist,
- 2.
- die Unterrichtung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, die durch eine Behörde eines Landes gewährt worden ist,
- 3.
- die Richtung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Verlangen einer nach Landesrecht zuständigen Behörde,
- 4.
- die Kenntnisgabe eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates an die nach Landesrecht zuständige Behörde,
- 5.
- die Meldung von durch die zuständigen Behörden der Länder gemeldeten Verstößen und hinreichenden Verdachtsfällen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 an die Europäische Kommission.
- 1.
- die Kontrolldienste nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466,
- 2.
- die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 vor Beginn der ersten Lieferung,
- 3.
- Verstöße und hinreichende Verdachtsfälle im Sinne des Artikels 11 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466; die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031380977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3201275c2e79dc4f18c7b688b02f52582596e91b789ac6ee09f45331a617029c