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EiMarktV

§ 7Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
1.
im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist,
2.
im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes ist in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die zuständige oberste Landesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031380977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3201275c2e79dc4f18c7b688b02f52582596e91b789ac6ee09f45331a617029c

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