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EiMarktV

§ 6aAnordnungen der zuständigen Behörden

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

(1) Die zuständige Behörde kann im Fall von Verstößen gegen Vermarktungsnormen die notwendigen Anordnungen zu deren Beseitigung und zur Verhütung künftiger Verstöße treffen. Sie kann dabei anordnen, dass die betreffende Partie bis zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit nicht vermarktet werden darf.
(2) Sofern die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031380977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3201275c2e79dc4f18c7b688b02f52582596e91b789ac6ee09f45331a617029c

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