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EiMarktV

§ 3Antrag auf Zulassung einer Packstelle

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

(1) Die Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 erfolgt auf Antrag des Betreibers bei der zuständigen Landesbehörde. Der Antrag muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers enthalten.
(2) Eine Änderung der Räumlichkeiten der Packstelle oder der technischen Anlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.1995 I 46

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031380977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3201275c2e79dc4f18c7b688b02f52582596e91b789ac6ee09f45331a617029c

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