Zum Gesetzesinhalt

RiRegDG

§ 5Technische und organisatorische Maßnahmen

Gesetz über die Verwendung der zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten

(1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
(2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.6.2004 I 1280;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248910999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1bd7a9bf116d36b64a8d8e8e82aebbd80bf256b8b0c24ffcc24e1cd6ee1c29b

XML-Quelle beim Herausgeber