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§ 3Auskunft an den Tierhalter
- 1.
- das Geburtsdatum des Rindes, das in seinen Bestand übernommen worden ist,
- 2.
- das Geschlecht dieses Rindes,
- 3.
- die Rasse dieses Rindes nach dem Rasseschlüssel der Viehverkehrsverordnung,
- 4.
- die Ohrmarkennummer des Muttertieres dieses Rindes,
- 5.
- die Registriernummer des Geburtsbetriebes dieses Rindes,
- 6.
- das Land, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem dieses Rind geboren worden ist,
- 7.
- die Länder, die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, in denen dieses Rind vor der Übernahme in den Bestand gehalten worden ist, und zwar unter Angabe der jeweiligen Haltungszeiträume,
- 8.
- den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, von dem dieses Rind übernommen worden ist, oder, im Falle des Abgangs eines Rindes, den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, an den dieses Rind abgegeben worden ist,
- 9.
- das Schlachtgewicht oder das Lebendgewicht eines geschlachteten Rindes, falls das Gemeinschaftsrecht diese Gewichtsangabe für eine Beihilfe vorsieht,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.6.2004 I 1280;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 20.11.2019 I 1626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR248910999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1bd7a9bf116d36b64a8d8e8e82aebbd80bf256b8b0c24ffcc24e1cd6ee1c29b