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RiRegDG

§ 4Aufbewahrung und Löschung von Daten

Gesetz über die Verwendung der zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten

Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle gespeicherten Daten sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das der Tod des Rindes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.6.2004 I 1280;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248910999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1bd7a9bf116d36b64a8d8e8e82aebbd80bf256b8b0c24ffcc24e1cd6ee1c29b

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