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EG-FGV

Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ca847b57a5d7fcfed7cebce3b44bcb0564007e94b0fd48775df3e12a96f68a8

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtKapitel 1 Allgemeines§ 1Anwendungsbereich§ 2GenehmigungsbehördeKapitel 2 Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbstständige technische EinheitenAbschnitt 1 Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung§ 3Anwendungsbereich und Voraussetzungen§ 4Erteilung der EG-Typgenehmigung§ 5Änderung der EG-Typgenehmigung§ 6Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung§ 7Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen§ 8Besondere VerfahrenAbschnitt 2 Kleinserien-Typgenehmigung§ 9Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung§ 10Übereinstimmungsbescheinigung§ 11Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung§ 12DatenbestätigungAbschnitt 3 Einzelgenehmigung§ 13Einzelgenehmigung für FahrzeugeAbschnitt 4 EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen§ 14Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der AutorisierungKapitel 3 EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge§ 15Anwendungsbereich und Voraussetzungen§ 16Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung§ 17Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung§ 18Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen§ 19Besondere VerfahrenKapitel 4 EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge§ 20Anwendungsbereich und Voraussetzungen§ 21Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung§ 22Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung§ 23Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen§ 24Besondere VerfahrenKapitel 5 Gemeinsame Vorschriften§ 25Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme§ 26EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten§ 27Zulassung und Veräußerung§ 28Informationen des Herstellers§ 29Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen GemeinschaftenKapitel 6 Anerkennung von Technischen Diensten§ 30Anerkennung und Anerkennungsstelle§ 31Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste§ 32Änderung der Anerkennung§ 33Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung§ 34Überwachung der anerkannten Stellen§ 35(aufgehoben)§ 36FreistellungsklauselKapitel 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften§ 37Ordnungswidrigkeiten§ 38Harmonisierte Normen§ 39Übergangsvorschriften§ 40Inkrafttreten, AußerkrafttretenSchlussformel