EG-FGV
§ 3Anwendungsbereich und Voraussetzungen
- 1.
- Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie
- 2.
- Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
- 1.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Kapitels 4 und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;
- 2.
- vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3;
- 3.
- Gleiskettenfahrzeuge;
- 4.
- Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.
- 1.
- Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;
- 2.
- Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und
- 3.
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese Fahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ca847b57a5d7fcfed7cebce3b44bcb0564007e94b0fd48775df3e12a96f68a8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 651a BGBVertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
„… gung, außer wenn sie Wohnzwecken dient, 3. die Vermietung a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geä …“