EG-FGV
§ 30Anerkennung und Anerkennungsstelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ca847b57a5d7fcfed7cebce3b44bcb0564007e94b0fd48775df3e12a96f68a8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 5 FzTVPrüfstellen
„… I Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 1103), 3. ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannter Technischer Dienst. (2) Abweichend von Absatz 1 werden auch Prüfungen anerkannt, die von den zuständigen Pr …“
- § 7 LKWÜberlStVAusnVÜbereinstimmungsnachweis
„… tlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch ein Gutachten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes. Für Fahrzeugkombinatione …“
- § 19 StVZOErteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
„… anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kur …“
- § 21 StVZOBetriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
„… s Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten …“